Nein, da mit dem Erhalt einer Rentenleistung die Verpflichtung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen entfällt, die Riester-Förderung aber nur dann gewährt wird, wenn ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen vorliegt. 1. Ausnahme: Ist der Ehepartner direkt förderberechtigt und hat einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen, so kann hier abgeleitet auch ein Riester-Vertrag abgeschlossen werden. 2. Ausnahme: Seit 2008 gehören Bezieher einer Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsrente ebenfalls zum geförderten Personenkreis und können selbst einen Riester-Vertrag abschließen.
Ja, da sowohl Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II den pflichtversicherten Arbeitnehmern in der Rentenversicherung gleich gestellt sind.
Ja, seit dem 01.01.2002 gehören die Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen sowie die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zum förderberechtigten Personenkreis. Da dieser Personenkreis keine Beiträge zur Rentenversicherung leisten muss, muss beim Dienstherrn eine entsprechende Sozialversicherungsnummer beantragt werden, damit die Riester-Zulage dem Riester-Vertrag zugeordnet werden kann.
Nein, da Sozialhilfezahlungen keine Lohnersatzleistung darstellt und somit keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Wenn Sie sich für den Abschluss einer Riester-Rente entscheiden, können Sie unter einer Vielzahl verschiedener Riester-Produkte auswählen. Sie können zum Beispiel zwischen einer klassischen oder fondsgebundenen Rentenversicherung wählen. Direkt in einen Investmentsparplan investieren oder einen Banksparplan abschließen. Seit 2008 wir auch der Erwerb einer selbstgenutzten Wohnimmobilien durch den Abschluss eines Riester-Bausparvertrages gefördert.