Ja, die neuen Regelungen, die durch das Eigenheimrentengesetz beschlossen wurden, gelten auch für alle schon bestehenden Riester-Verträge. Allerdings besteht für die Jahre 2008 und 2009 eine kurze Übergangsfrist. In diesen beiden Jahren muss der Entnahmebetrag bei mindestens 10.000 Euro liegen. Diese Grenze entfällt ab 2010.
Nein, die Wohnriester-Förderung kann nur dann eingesetzt werden, wenn das Objekt ausschließlich selbst genutzt wird. Gefördert wird grundsätzlich der Kauf des eigenen Einfamilienhauses, einer Eigentums- oder Genossenschaftswohnung sowie der Beteiligung an einem Altersheim. Die angeschaffte Immobilie muss sich im Inland befinden.
Nein, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen werden nicht gefördert.
Ja, auch die Wohnriester-Förderung wird nachgelagert besteuert. Für die Berechnung der Besteuerungsgrundlage wird das entnommene Kapital auf einem fiktiven Wohnförderkonto verbucht und mit einem jährlichen Guthabenzinssatz von 2% verzinst. Im Rentenalter muss dann der auf dem Wohnförderkonto angesparte Betrag mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.
Bei der Besteuerung kann der Riestersparer zwischen einer laufenden Besteuerung (Verminderungsbetrag) und einer Einmalbesteuerung wählen. Wählt der Riester-Sparer die Einmalbesteuerung muss er nur 70% des Betrages, der auf dem Wohnförderkonto verbucht ist, versteuern.
Grundsätzlich wird das Wohnförderkonto vom Anbieter des Riester-Vertrages geführt. Nur wenn der Riestersparer das komplette Kapital entnimmt, wird das Wohnförderkonto durch die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) weitergeführt.
Für alle neuen Riester-Verträge, die nach dem 01.01.2008 abgeschlossen werden, gibt es keine Mindestgrenzen mehr. D.h. der Riester-Sparer kann den kompletten Betrag aus seinem Riester-Vertrag entnehmen, wenn er diesen für den Kauf einer selbstgenutzten Immobilie einsetzt. Auch wenn es beispielsweise nur 500 Euro sind.
Für Altverträge gilt noch bis 2010 die alte Grenze von mindestens 10.000 Euro. Ab 2010, kann dann auch aus einem Altervertrag eine geringere Summe entnommen werden.
Nein, die neuen Regelungen des Eigenheimrentengesetzes gelten nur für Objekte die nach dem 01.01.2008 gekauft oder gebaut wurden.
Grundsätzlich gilt der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie als förderschädliche Verwendung. Der Riester-Sparer kann die Förderung allerdings aufrecht erhalten, wenn er das eingesetzte Kapital wieder in einen Riester-Vertrag einbezahlt oder aber für den Kauf einer neuen selbstgenutzten Immobilie verwendet.